Lithiumbatterien mssen den Vorschriften in 2.9.4 entsprechen, mit der Ausnahme, dass 2.9.4.1, 2.9.4.5.7, 2.9.4.6.3, sofern anwendbar, 2.9.4.6.4, sofern anwendbar, und 2.9.4.7 nicht anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden, in Maschinen oder Motoren eingebaut sind. Ist eine in einen Motor oder eine Maschine eingebaute Lithiumbatterie beschdigt oder defekt, ist die Batterie zu entfernen.